{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-86_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=279&type=1563347022&cHash=d52d3a09242d220187c887b35846e39d", "Checksum": "a3bbc7e7858d3b6d8c8b768f371f5297"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:51", "Num": ["RDRM.2019.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.09.2021 RDRM.2019.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:51", "Checksum": "33c8cdf648c1da98523dfa0106b86061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.09.2021 RDRM.2019.86\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert.\n\n 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der\nRekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.a) Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der\nSache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch\nist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer\nVerfügung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180;\nT. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27).\n\nb) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich gestützt auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches\nGehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [SR 101]) ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und\nErlass einer neuen Verfügung, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben und wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend\ngemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 575 mit Hinweisen;\nT. Tschumi, a.a.O., N 13 zu Art. 27; Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1273 mit Hinweisen).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/8\n3. Die Rekurrentin hat mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht, sie sei voll erwerbstätig, vom Ehemann getrennt, der in die Heimat\nzurückkehre, und stehe vor dem Wechsel in eine günstigere Wohnung,\nwodurch der Schuldenabbau realistisch geworden sei.\n\na) Im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 12. Oktober 2018, auf welches das Migrationsamt rechtskräftig nicht eingetreten ist, war bereits geltend gemacht worden, dass sich die finanzielle Situation durch den Stellenantritt und die erfolgreiche selbständige Erwerbstätigkeit des Ehemanns verbessert habe, weshalb der wesentliche Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung weggefallen sei. Das neue Gesuch\nvom 31. Mai 2019 nannte in erster Linie erneut die Einkommensentwicklung. Das Migrationsamt trat darauf nicht ein, weil die Änderung in finanzieller Hinsicht bei der gegebenen Finanzlage des Ehepaars keine erhebliche Verbesserung bedeute.\n\n"}