{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-86_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=279&type=1563347022&cHash=d52d3a09242d220187c887b35846e39d", "Checksum": "a3bbc7e7858d3b6d8c8b768f371f5297"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:51", "Num": ["RDRM.2019.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.09.2021 RDRM.2019.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:51", "Checksum": "33c8cdf648c1da98523dfa0106b86061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.09.2021 RDRM.2019.86\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert.\n\n I. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ (RDRM.2019.86) und B.___\n(RDRM.2019.87), vertreten durch Rechtsanwalt E.___, mit Eingabe vom\n13. Juni 2019 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement mit dem\nAntrag, diese aufzuheben und superprovisorisch festzustellen, dass dem\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/8\nRekurs aufschiebende Wirkung zukomme und die Rekurrenten sich bis\nzum Abschluss des Verfahrens hier aufhalten und einer Erwerbstätigkeit\nnachgehen dürften.\n\nJ. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 wurde der Rechtsvertreter eingeladen, für die beiden Rekursverfahren insgesamt einen Kostenvorschuss in\nHöhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Hierauf beantragte A.___, dass von\nder Erhebung eines Kostenvorschusses von ihr und ihrem Ehemann zusammen abzusehen und sie separat zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern sei. Sodann ersuchte sie sinngemäss um vorsorgliche\nMassnahmen, die am 25. Juni 2019 angeordnet wurden.\n\nK. Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde der Rekurs von B.___\n(RDRM.2020.87) abgeschrieben, weil eine rechtzeitige Bezahlung des\nKostenvorschusses unterblieben war. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 4. September 2019 zufolge Rückzugs abgeschrieben (B 2019/174).\n\nL. Mit Eingabe vom 28. August 2019 informierte der Rechtsvertreter über\ndas Erlöschen des Mandats und führte aus, dass sich die Ehegatten getrennt hätten, der Ehemann die Schweiz verlasse, A.___ eine Vollzeitanstellung habe und daran sei, die Ausgaben zu reduzieren. Am 30. August\n2019 reiste der Ehemann aus der Schweiz aus.\n\nM. In der Folge reichte die Rekurrentin verschiedene Akten nach (insbesondere einen Mietvertrag vom 27. August 2019, das Ehescheidungsurteil des Grundgerichtes in V.___, Serbien, vom 3. Oktober 2019, die\nNichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamtes W.___ vom\n8. Oktober 2019 betreffend rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, einen Arbeitsvertrag für Hauswartung vom 29. Juni\n2020 [Nebenerwerb]) und wurden mehrmals Betreibungsauskünfte eingeholt, um eine allfällige negative Entwicklung zu erkennen.\n\nN. Am 23. September 2019 verfügte das Konkursamt X.___ die Einstellung des Konkursverfahrens gegen den vormaligen Ehemann.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/8\nO. Am 7. April 2021 gewährte das Kreisgericht Y.___ A.___ die provisorische Nachlassstundung. Mit Publikation vom 29. Juli 2021 wurde ihr die\ndefinitive Nachlassstundung gewährt und erfolgte ein Schuldenruf.\n\nErwägungen\n\n"}