{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-86_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=279&type=1563347022&cHash=d52d3a09242d220187c887b35846e39d", "Checksum": "a3bbc7e7858d3b6d8c8b768f371f5297"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:51", "Num": ["RDRM.2019.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.09.2021 RDRM.2019.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:51", "Checksum": "33c8cdf648c1da98523dfa0106b86061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.09.2021 RDRM.2019.86\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert.\n\n C. Im Januar 2014 übermittelte das Verwaltungsgericht dem Sicherheitsund Justizdepartement Schreiben von A.___ und B.___. Diese wurden\nals Wiedererwägungsgesuche behandelt und mit Entscheid vom 11. April\n2018 abgewiesen (RDRM.2014.9). Die hiegegen erhobene Beschwerde\nwurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 10. August 2018 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben (B 2018/110).\n\nD. Mit Schreiben vom 26. September 2018 forderte das Migrationsamt\ndie Ehegatten auf, die Schweiz bis 17. Oktober 2018 zu verlassen, worauf\nsie am 12. Oktober 2018, vertreten durch Rechtsanwalt E.___, beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\neinreichten.\n\nE. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 liessen A.___ und B.___ beim Si-\ncherheits- und Justizdepartement eine Aufsichts- und Rechtsverweige-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/8\nrungsbeschwerde einreichen, weil die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs verzögert werde. Nachdem das Migrationsamt die Prüfung\ndes Gesuchs an die Hand genommen und die angesetzte Ausreisefrist\naufgehoben hatte sowie der im Beschwerdeverfahren verlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, wurde die Beschwerde mit Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartementes vom 19. November 2018\nabgeschrieben (RDRM.2018.153).\n\nF. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 trat das Migrationsamt auf das\nWiedererwägungsgesuch nicht ein und forderte die Eheleute auf, die\nSchweiz innert 30 Tagen zu verlassen, was unangefochten blieb. Auf Gesuch wurde die Ausreisefrist erstreckt bis 31. März 2019. Ein weiteres\nFristerstreckungsgesuch wurde nicht mehr bewilligt.\n\nG. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 stellten A.___ und B.___ ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw.\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wurde im\nWesentlichen ausgeführt, dass der abweisende Entscheid des Sicher-\nheits- und Justizdepartementes vom 12. April 2018 ausschliesslich mit ihrer finanziellen Situation begründet worden sei. Nachdem die Ehefrau seit\nMai 2018 eine Festanstellung und der Ehemann erfolgreich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgebaut habe, sei ein Abbau der Schulden\nmöglich, was bereits erfolgte Zahlungen an das Betreibungsamt belegten.\nDamit habe sich die Situation wesentlich verändert.\n\nH. Mit separaten Verfügungen vom 11. Juni 2019 trat das Migrationsamt\nauf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Zur Begründung wurde im\nWesentlich ausgeführt, dass sich die finanzielle Situation – entgegen immer wieder gemachter Beteuerungen – nicht verbessert habe. Der Ehemann leiste nach wie vor keine Zahlungen ans Betreibungsamt und diejenigen der Ehefrau in Höhe von Fr. 500.– bedeuteten in Anbetracht der\nfinanziellen Situation des Ehepaars keine erhebliche Verbesserung.\n\n"}