{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-86_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=279&type=1563347022&cHash=d52d3a09242d220187c887b35846e39d", "Checksum": "a3bbc7e7858d3b6d8c8b768f371f5297"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:51", "Num": ["RDRM.2019.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.09.2021 RDRM.2019.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:51", "Checksum": "33c8cdf648c1da98523dfa0106b86061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.09.2021 RDRM.2019.86\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2019.86\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 18.11.2021\nEntscheiddatum: 23.09.2021\n\nSJD RDRM.2019.86\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. 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Mai 1972, serbische Staatsangehörige, reist im Jahr 1987 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter\nin die Schweiz, wo sie sich im Jahr 1994 in zweiter Ehe mit B.___, geboren 25. April 1972, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina,\nverheiratete, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Der Ehe\nentsprangen die Kinder C.___ (geboren 1994) und D.___ (geboren 1995).\nDiese besitzen Niederlassungsbewilligungen.\n\nB. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von B.___ und verweigerte die Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung von A.___, weil die Ehegatten in strafrechtlicher\n(v.a. Ehemann) und finanzieller (32 offene Verlustscheine im Betrag von\nFr. 62'210.20 gegen die Ehefrau, 63 offene Verlustscheine im Umfang\nvon Fr. 181'464.40 gegen den Ehemann [Stand: 25. Oktober 2011]) Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Die hiegegen erhobenen Rekurse wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom\n15. November 2013 (RDRM.2012.114/119) ab.\n\n"}