Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/10 von 1'000.– (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer [MWST]) angemessen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid