Sie kann daher eine Parteientschädigung beanspruchen (VerwGE B 2015/74 vom 28. März 2017 E. 7). Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin aber nicht gestützt auf Art. 99 VRP (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu entschädigen, sondern aufgrund des in Art. 98bis VRP verankerten Erfolgsprinzips.