b)aa) Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Ihr Rechtsvertreter legte sein Mandat aber am 18. April 2019 nieder. Damit war die Beschwerdeführerin von der Einreichung der Beschwerdeschrift vom 9. April 2019 bis zur Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 18. April 2019 berufsmässig vertreten.