lichkeit eines Rückfalls auszugehen ist. Dies zumal seit 5. April 2019 – mithin seit über zwei Jahren – keine weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin vorliegt. c) Insgesamt ist deshalb angesichts der geringen Schwere der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter und der geringen Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls eine Wegweisung gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA vorliegend unzulässig.