Selbst wenn dem Migrationsamt im Zeitpunkt des Erlasses der Wegweisungsverfügung vom 4. April 2019 die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch die Jugendanwältin bekannt gewesen und der Strafbefehl vom 5. April 2019 rechtskräftig gewesen wäre, wären die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin begangenen Delikte stellen entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung wichtiger Rechtsgüter dar.