Zudem habe das Migrationsamt in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör verletzt. Die angefochtene Verfügung sei vollkommen ungenügend begründet. Hinzu komme, dass das Migrationsamt vor der Anordnung der Entfernungsmassnahme bzw. Wegweisung A.___ das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen. Dies sei versäumt worden. Auch aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben.