Sicherheit oder Gesundheit» zu begründen. Die Strafe betrage einzig eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Dies zeige, dass ein Betrug im eigentlichen Bagatellbereich vorliegen würde. Das private Interesse von A.___, sich ungehindert innerhalb der Grenzen Europas zu bewegen bzw. an der ungehinderten Einreise und Aufenthalt in einem dem FZA unterstehenden Mitgliedsstaat, überwiege das nicht grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung.