FZA sowie Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA einen Anspruch auf Einreise sowie Aufenthalt. Dieser Anspruch könne nur eingeschränkt werde, wenn von der ausländischen Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgehe (Art. 5 Anhang I FZA).