Die angefochtene Verfügung erweise sich sodann als vollkommen unverhältnismässig und verletze Art. 96 AIG sowie Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101). Als Österreicherin könne sich A.___ auf das Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) berufen und habe gemäss Art. 3 FZA sowie Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA einen Anspruch auf Einreise sowie Aufenthalt.