Der Strafbefehl sei zudem erst einen Tag nach der angefochtenen Verfügung des Migrationsamtes erlassen worden. Es erstaune, dass das Migrationsamt am 4. April 2019 bereits Kenntnis vom Strafbefehl vom 5. April 2019 hatte, denn gemäss Versandliste würde der Strafbefehl erst «nach unbenützter Rechtsmittelfrist» verschickt werden.