B. Das Untersuchungsamt X.___ sprach A.___ mit Strafbefehl vom 5. April 2019 des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.–. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ Einsprache. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 schrieb das Untersuchungsamt X.___ diese Einsprache als erledigt ab.