{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-55_2021-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=253&type=1563347022&cHash=13c86e83976eb30a080d3f2d69c43f98", "Checksum": "e973225fc259876fb16debdaee07605d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2019.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.06.2021 RDRM.2019.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Touristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA berufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:51", "Checksum": "c5a8a7720768ff624c7ce64b59dc429a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.06.2021 RDRM.2019.55\nRegeste:\nArt. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Touristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA berufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gutheissung des Rekurses.\n\n b)aa) Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Ihr Rechtsvertreter legte sein Mandat aber am 18. April\n2019 nieder. Damit war die Beschwerdeführerin von der Einreichung der\nBeschwerdeschrift vom 9. April 2019 bis zur Abweisung des Gesuchs um\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 18. April 2019 berufsmässig vertreten. Sie kann daher eine Parteientschädigung beanspruchen (VerwGE B 2015/74 vom 28. März 2017 E. 7). Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin aber nicht gestützt auf Art. 99\nVRP (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu entschädigen, sondern\naufgrund des in Art. 98bis VRP verankerten Erfolgsprinzips. Der öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch auf der Grundlage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat subsidiären Charakter und bleibt ohne\nEinfluss auf die Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners. Er\nkommt dann zum Tragen, wenn keine Prozessentschädigung geschuldet\noder diese uneinbringlich ist. Die Unterscheidung der Anspruchsgrundlagen ist auch dann von Belang, wenn an einem Verfahren ausschliesslich\nkantonale Behörden beteiligt sind (VerwGE B 2014/74 vom 8. Juli 2014\nE. 3.1. mit Hinweisen).\n\nbb) Eine Kostennote liegt nicht vor. Die Entschädigung ist somit nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und\nRechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Im Rekursverfahren beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.‒ bis Fr. 6'000.‒. Innerhalb dieses\nRahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des\nFalles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen\n(Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Art. 19 HonO). Die Pauschale in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen über das Anwesenheitsrecht zu befinden\nist, bewegt sich in der Regel für das Rekursverfahren in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'500.–. Mit diesen Pauschalansätzen wird\nauch Art und Umfang der üblicherweise erforderlichen Bemühungen\nRechnung getragen (VerwGE B 2019/2 vom 23. Mai 2019 E. 5). Den Bemühungen entsprechend ist vorliegend eine Entschädigung in der Höhe\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/10\nvon 1'000.– (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer\n[MWST]) angemessen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde von A.___, Z.___, wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamtes vom 4. April 2019 aufgehoben.\n\n2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– beim Migrationsamt wird verzichtet.\n\n3. Der Kanton (Migrationsamt) entschädigt A.___ ausseramtlich mit\nFr. 1'000.– zuzüglich MWST.\n\n4. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgeschrieben.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/10\n"}