{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-55_2021-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=253&type=1563347022&cHash=13c86e83976eb30a080d3f2d69c43f98", "Checksum": "e973225fc259876fb16debdaee07605d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2019.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.06.2021 RDRM.2019.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Touristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA berufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:51", "Checksum": "c5a8a7720768ff624c7ce64b59dc429a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.06.2021 RDRM.2019.55\nRegeste:\nArt. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Touristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA berufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gutheissung des Rekurses.\n\n cc) Das Untersuchungsamt X.___ sprach die Beschwerdeführerin mit\nStrafbefehl vom 5. April 2019 des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe (90 Tagessätze\nzu je Fr. 30.–) bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von\nFr. 500.–. Dieser Strafbefehl wurde somit einen Tag nach der durch das\nMigrationsamt verfügten Wegweisung erlassen und war im Zeitpunkt der\nWegweisungsverfügung (noch) nicht rechtskräftig.\n\nAus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Strafakten ist zudem ersichtlich, dass die Jugendanwältin der Staatsanwaltschaft\nY.___ die damals 17-jährige Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom\n7. Dezember 2017 des mehrfachen Betrugs, des Betrugsversuchs und\nder Urkundenfälschung schuldig gesprochen und sie zu einem Freiheitsentzug von zehn Tagen verurteilt hat. Der Vollzug des Freiheitsentzugs\nwurde unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr aufgeschoben.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/10\nSelbst wenn dem Migrationsamt im Zeitpunkt des Erlasses der Wegweisungsverfügung vom 4. April 2019 die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch die Jugendanwältin bekannt gewesen und der Strafbefehl vom\n5. April 2019 rechtskräftig gewesen wäre, wären die Voraussetzungen\nvon Art. 5 Anhang I FZA nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin\nbegangenen Delikte stellen entsprechend der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung keine Verletzung wichtiger Rechtsgüter dar. Die Delikte\numfassen Vermögensdelikte, die zu einer bedingten Geldstrafe und einer\nJugendstrafe von zehn Tagen Freiheitsentzug führten. Personen hat die\nBeschwerdeführerin keine Gewalt angetan. In Bezug auf die Rückfallsgefahr ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2017\nwegen einer in ähnlicher Form begangenen Straftat verurteilt worden war\nwie später im Jahr 2019. Doch dies führt nicht dazu, dass bereits davon\nausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin zeige ein anhaltend\nunbelehrbares und renitentes Verhalten, weshalb unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls auszugehen ist. Dies zumal seit 5. April 2019\n– mithin seit über zwei Jahren – keine weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin vorliegt.\n\nc) Insgesamt ist deshalb angesichts der geringen Schwere der Verletzung\nder betroffenen Rechtsgüter und der geringen Wahrscheinlichkeit eines\nRückfalls eine Wegweisung gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA vorliegend\nunzulässig.\n\n3. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.\n\n4.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die\nEntscheidgebühr auf Fr. 1'000.‒ festgesetzt. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Von der unterliegenden\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/10\nVorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist somit\ninfolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.\n\n"}