{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-55_2021-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=253&type=1563347022&cHash=13c86e83976eb30a080d3f2d69c43f98", "Checksum": "e973225fc259876fb16debdaee07605d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2019.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.06.2021 RDRM.2019.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Touristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA berufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:51", "Checksum": "c5a8a7720768ff624c7ce64b59dc429a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.06.2021 RDRM.2019.55\nRegeste:\nArt. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Touristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA berufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gutheissung des Rekurses.\n\n Nach der an die Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung des\nBundesgerichtes setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen in Zusammenhang mit dem FZA eine hinreichend schwere und gegenwärtige\nGefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer\nvoraus (BGE 2C_237/2015 vom 2. November 2015 E. 2.2.1.). Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf ausschliesslich\ndas persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend\nsein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres\ndiese Massnahmen begründen. Rechtsprechungsgemäss darf daher\neine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände\nein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht\nsomit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht\nvoraus, dass ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer\nRückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer\nStraftat besteht. Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinzunehmen. Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, der\nDrogenhandel und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und\nMenschenhandel. Die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung bildet eine Grundvoraussetzung für einen zulässigen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte; liegt deshalb keine solche Gefährdung vor, ist ein Eingriff\nbereits ohne Interessenabwägung nach Art. 5 Anhang I FZA unzulässig\n(BGE 2C_556/2020 vom 21. Januar 2021 E. 2.3. mit Hinweisen). Mass-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/10\ngeblich für die Beurteilung der Rückfallsgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die aufenthaltsbeendende Massnahme verfügt wird, wobei\ndie kantonale gerichtliche Instanz die Sachverhaltsentwicklung bis zum\nZeitpunkt des Urteils berücksichtigen muss (BGE 2C_980/2018 vom\n23. April 2019 E. 5.2.2. mit Hinweisen). Bei Kriminaltouristen, die einzig\nzwecks der Begehung von Straftaten in die Schweiz einreisen, kann\ndie Berufung auf das FZA als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.\n\nb)aa) A.___ besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Aufgrund der\nAktenlagen, auch nach Beizug der Strafakten, kann ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie einzig zwecks der Begehung von\nStraftaten in die Schweiz eingereist ist. Damit kann sie sich auf das FZA\nund damit auf Art. 5 Anhang I FZA berufen.\n\nbb) In seiner Verfügung vom 4. April 2019 begründet das Migrationsamt\ndie Wegweisung der Beschwerdeführerin mit «mehrfachen Betrug». Die\nBeschwerdeführerin stelle «eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und\nOrdnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz dar». Weiteres Ausführungen machte das Amt nicht.\n\n"}