{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-55_2021-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=253&type=1563347022&cHash=13c86e83976eb30a080d3f2d69c43f98", "Checksum": "e973225fc259876fb16debdaee07605d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2019.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.06.2021 RDRM.2019.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Touristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA berufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:51", "Checksum": "c5a8a7720768ff624c7ce64b59dc429a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.06.2021 RDRM.2019.55\nRegeste:\nArt. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Touristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA berufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gutheissung des Rekurses.\n\n 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit\nund der Beschwerdeberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und\nFormerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1 und Art. 48 VRP sowie\nArt. 64 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [SR 142.20; abgekürzt AIG]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/10\n2. Das Migrationsamt verfügte die Wegweisung gestützt auf Art. 64 AIG\nund begründet sie mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen.\n\na) Die Wegweisung ist eine reine Entfernungsmassnahme, die Ausländerinnen und Ausländer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung,\nwenn eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen\n(Art. 5 AIG) nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG). Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, dürfen\nnach Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Zu beachten ist dabei aber, dass die Bestimmungen des AIG und\nderen Ausführungsverordnungen über das Visumverfahren und die\nEin- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsab-\nkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4\nAIG). Zudem darf Personen, die dem FZA unterstellt sind, das Recht auf\nEinreise nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Anhang I FZA). Für sie gelten Art. 5 AIG und Art. 6 der Verordnung (EU)\n2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. März 2016\nüber einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen\ndurch Personen (Schengener Grenzkodex; ABl. L 77 vom 23. März 2016\nS. 1) nicht. EU/EFTA-Staatsangehörige, die sich während höchstens\ndreier Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in der\nSchweiz aufhalten, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Touristen, Besucher und Besucherinnen, Dienstleistungsempfänger/innen usw.) sind\nweder bewilligungs- noch meldepflichtig (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung\nüber Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]). Unter\nVorbehalt des Ordre public können sie sich auf das FZA berufen, um in\ndie Schweiz einzureisen und sich dort aufzuhalten; die alleinige Voraussetzung dafür ist, dass sie einen gültigen nationalen Reisepass oder eine\ngültige Identitätskarte besitzen. Es können ihnen keine weiteren Formalitäten auferlegt werden, beispielsweise, dass sie ausreichende finanzielle\nMittel für ihren Aufenthalt nachweisen müssen. Sie haben keinen Rechts-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/10\nanspruch auf Sozialhilfe (Weisungen und Kreisschreiben des Staatsekretariates für Migration, II. Freizügigkeitsabkommen, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Bern-Wabern\nJanuar 2021, Ziff. 2.2.1.; Art. 5 Abs. 3 FZA und Art. 23 Anhang I FZA).\n\n"}