{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-55_2021-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=253&type=1563347022&cHash=13c86e83976eb30a080d3f2d69c43f98", "Checksum": "e973225fc259876fb16debdaee07605d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2019.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.06.2021 RDRM.2019.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Touristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA berufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:51", "Checksum": "c5a8a7720768ff624c7ce64b59dc429a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.06.2021 RDRM.2019.55\nRegeste:\nArt. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Touristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA berufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gutheissung des Rekurses.\n\n Die angefochtene Verfügung erweise sich sodann als vollkommen unverhältnismässig und verletze Art. 96 AIG sowie Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101). Als Österreicherin könne sich A.___ auf das Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) berufen und\nhabe gemäss Art. 3 FZA sowie Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA einen Anspruch auf Einreise sowie Aufenthalt. Dieser Anspruch könne nur eingeschränkt werde, wenn von der ausländischen Person eine hinreichend\nschwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgehe (Art. 5 Anhang I FZA). Es werde vom Migrationsamt nicht dargetan, inwiefern die angeblichen Straftaten (mehrfacher Betrug) zu einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit führen würden. Selbst wenn man der Wegweisung den Strafbefehl vom 5. April 2019\nzugrunde legen wollte, genüge dies bei weitem nicht, um eine «hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung,\nSicherheit oder Gesundheit» zu begründen. Die Strafe betrage einzig\neine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Dies zeige, dass ein Betrug im eigentlichen Bagatellbereich vorliegen würde. Das private Interesse von\nA.___, sich ungehindert innerhalb der Grenzen Europas zu bewegen\nbzw. an der ungehinderten Einreise und Aufenthalt in einem dem FZA\nunterstehenden Mitgliedsstaat, überwiege das nicht grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung.\n\nZudem habe das Migrationsamt in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör verletzt. Die angefochtene Verfügung sei vollkommen ungenügend\nbegründet. Hinzu komme, dass das Migrationsamt vor der Anordnung der\nEntfernungsmassnahme bzw. Wegweisung A.___ das rechtliche Gehör\nhätte gewähren müssen. Dies sei versäumt worden. Auch aus diesem\nGrund sei die Verfügung aufzuheben.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/10\nD. Mit Schreiben vom 18. April 2019 zeigte der Rechtsvertreter von A.___\nseine Mandatsniederlegung an.\n\nE. Das Migrationsamt beantragte am 11. Juni 2019, der Rekurs (richtig:\nBeschwerde) sei abzuweisen und verzichtete auf eine Vernehmlassung.\nEs verwies auf seine Verfügung vom 4. April 2019 sowie die Akten.\n\nF. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 ersuchte das Sicherheits- und Justizdepartement beim Untersuchungsamt X.___ um Einsicht in die Akten\ndes Strafverfahrens betreffend A.___. Es ergab sich, dass die Jugendanwältin der Staatsanwaltschaft Y.___ A.___ mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 des mehrfachen Betrugs, des Betrugsversuchs und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einem Freiheitsentzug von\nzehn Tagen, mit Gewährung des bedingten Freiheitsentzugs unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr, verurteilt hatte. Im Schweizerischen\nStrafregister war A.___ vor Erlass des Strafbefehls durch das Untersuchungsamt X.___ am 5. April 2019 nur mit dem erwähnten Strafbefehl der\nJugendanwältin verzeichnet.\n\nG. Mit Schreiben vom 8. März 2021 forderte das Sicherheits- und Justizdepartement A.___ unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, bis 8. Juni\n2021 eine Zustelladresse in der Schweiz oder einen Vertreter mit Wohnoder Geschäftssitz in der Schweiz zu bezeichnen. Dieses Schreiben\nwurde ihr rechtshilfeweise zugestellt. A.___ kam der Aufforderung nicht\nnach.\n\nErwägungen\n\n"}