{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-55_2021-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=253&type=1563347022&cHash=13c86e83976eb30a080d3f2d69c43f98", "Checksum": "e973225fc259876fb16debdaee07605d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2019.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.06.2021 RDRM.2019.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Touristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA berufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:51", "Checksum": "c5a8a7720768ff624c7ce64b59dc429a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.06.2021 RDRM.2019.55\nRegeste:\nArt. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Touristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA berufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gutheissung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2019.55\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 15.09.2021\nEntscheiddatum: 30.06.2021\n\nSJD RDRM.2019.55\nArt. 64 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I\nFZA. Wegweisung einer österreichischen Staatsangehörigen, die als\nTouristin in die Schweiz eingereist ist. Die Rekurrentin kann sich auf das FZA\nberufen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind nicht\nerfüllt. Gutheissung des Rekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2019.55 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 30. Juni 2021\n\nBeschwerdeführerin A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 4. April 2019\n\nBetreff Wegweisungsverfügung\n\nGeschäftsnummer RDRM.2019.55\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/10\nSachverhalt\n\nA. A.___, geboren 16. September 2000, österreichische Staatsangehörige, hielt sich als Touristin im April 2019 in der Schweiz auf. Das Migrationsamt wies sie mit Verfügung vom 4. April 2019 gestützt auf Art. 64 des\nAusländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) weg,\nweil sie wegen Begehung mehrfachen Betrugs eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der\nSchweiz darstellen würde.\n\nB. Das Untersuchungsamt X.___ sprach A.___ mit Strafbefehl vom 5. April 2019 des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei\neiner Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.–. Gegen\ndiesen Strafbefehl erhob A.___ Einsprache. Mit Verfügung vom 7. Juni\n2019 schrieb das Untersuchungsamt X.___ diese Einsprache als erledigt\nab.\n\nC. Bereits am 9. April 2019 hatte A.___, vertreten durch lic.iur. Daniel\nU. Walder, Rechtsanwalt, Zürich, beim Sicherheits- und Justizdepartement gegen die Wegweisungsverfügung vom 4. April 2019 Beschwerde\nerhoben. Es wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und A.___ nicht aus der Schweiz wegzuweisen.\nEventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache\nzur neuen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene\nVerfügung sei vollkommen unverhältnismässig. Der Strafbefehl vom\n5. April 2019 sei A.___ am gleichen Tag eröffnet worden und sei noch\nnicht rechtskräftig. Der dem Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt\nwerde von A.___ bestritten. Die vollkommen unbegründete Konklusion\ndes Migrationsamtes, A.___ stelle wegen eines angeblichen «mehrfachen Betrugs» eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz dar, gründe mithin auf\neinem noch nicht rechtskräftig beurteilten Sachverhalt. Es könne nicht angehen, sich unbesehen einzig auf einen nicht rechtskräftigen Entscheid\nabzustützen, ohne diesen bzw. den zugrundeliegenden Sachverhalt zu\nprüfen. Dies würde den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 Abs. 1 des\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/10\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP)\nverletzen. Der Strafbefehl sei zudem erst einen Tag nach der angefochtenen Verfügung des Migrationsamtes erlassen worden. Es erstaune,\ndass das Migrationsamt am 4. April 2019 bereits Kenntnis vom Strafbefehl vom 5. April 2019 hatte, denn gemäss Versandliste würde der Strafbefehl erst «nach unbenützter Rechtsmittelfrist» verschickt werden.\n\n"}