a der Honorarordnung [sGS 963.75]). Den Bemühungen des Rechtsvertreters des Rekurrenten (nebst den üblichen Mandantenkontakten die Einreichung einer Stellungnahme) ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.‒ (einschliesslich Barauslagen) angemessen. Mangels Antrags kann die Mehrwertsteuer (MWSt) nicht hinzugerechnet werden (Art. 29 HonO). Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid