Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75]).