Sodann ging sie fälschlicherweise davon aus, eine Verkehrsanordnung könne bereits angeordnet werden, sofern keine öffentlichen Interessen dagegen sprechen. Die Vorinstanz hat es mithin unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Die angefochtene Verfügung erging damit rechtsfehlerhaft.