c) Insgesamt erwecken die Ausführungen der Vorinstanz den Eindruck, dass diese die Verkehrsanordnung hauptsächlich gestützt auf die privaten Interessen der Gesuchsteller verfügte. Sodann ging sie fälschlicherweise davon aus, eine Verkehrsanordnung könne bereits angeordnet werden, sofern keine öffentlichen Interessen dagegen sprechen.