Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss selbst einräumt, sind mit der Abklassierung der F.___strasse keine baulichen Massnahmen verbunden, weshalb aus dem Schutz der Strasse kein öffentliches Interesse an der Verkehrsanordnung einhergeht. Im Sinn der Vermeidung einer Sanierungsbedürftigkeit der F.___strasse kann ebensowenig ein öffentliches Interesse zum Schutz der Strasse erkannt werden.