Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/9 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss selbst einräumt, sind mit der Abklassierung der F.___strasse keine baulichen Massnahmen verbunden, weshalb aus dem Schutz der Strasse kein öffentliches Interesse an der Verkehrsanordnung einhergeht.