zum "Schutz der Strasse" sind zwar zulässig, worunter Gründe baulicher Natur fallen. Die Bestimmung bildet hingegen keine hinreichende Grundlage, notwendige Unterhaltsarbeiten auf einer bereits sanierungsbedürftigen Strasse hinauszuschieben, sondern allenfalls dafür, zum Schutz der Strasse zu vermeiden, dass diese wegen zu hoher Beanspruchung durch Verkehrsteilnehmer oder gewisser Arten davon sanierungsbedürftig wird (vgl. Ent-