1, Beilage 3, Seite 3). Ohnehin steht der Erlass einer Verkehrsanordnung aufgrund eines einzelnen, vermeintlich geschehenen Vorfalls nicht im öffentlichen Interesse. Weitere Vorfälle mit Bezug auf die Verkehrssicherheit auf der erwähnten Strasse wurden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.