b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfordert der Erlass einer Verkehrsanordnung nach Art. 3 Abs. 4 SVG aber gerade das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Angesichts der Begründung der Vorinstanz ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan: