3.a) Die Vorinstanz hält zur Begründung der Verkehrsanordnung sinngemäss dafür, dass sie gefährliche Fahrmanöver im Bereich der Hauszufahrt E.___strasse 7 verhindern solle. Die F.___strasse sei mit Ausnahme des Vorplatzes und Garagenvorplatzes von B.___ nicht ausgebaut und