noch möglich sein werde, sein Grundstück ab der im Osten befindlichen G.___strasse über einen schmalen Korridor zu befahren;  dass die F.___strasse dem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr ohne weiteres genüge, da anlässlich des Augenscheins vom 15. Januar 2019 keinerlei Beschädigungen an der Strasse festgestellt worden seien; 