Der Gemeinderat reichte am 4. Juni 2019 eine Vernehmlassung ein und beantragte, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung verwies er grundsätzlich auf seine Ausführungen im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 und hielt ergänzend fest (act. 6): – dass die Zusatztexte «Zubringerdienst Liegenschaft E.___strasse 7 gestattet» und «Zubringerdienst Grundstück Nr. 0000 gestattet» nur dem besse-