Das SI führte am 20. November 2018 im Wesentlichen aus (act. 1, Beilage 6):  dass das Grundstück Nr. 0000 mit den Zufahrten vom Hauptast der E.___strasse und vom Nebenast der E.___strasse als doppelt erschlossen gelte und Grundstücke üblicherweise mit einer Zufahrt ausgestattet würden;  dass die Aufhebung des Fahrrechts auf dem Feldweg E.___/F.___ als verträglich scheine.