Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 wies der Gemeinderat die Einsprache ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus (act. 1, Beilage 4.9): – dass alle Grundstücke, welche an den F.___weg anstossen würden, anderweitig über eine Gemeindestrasse erschlossen seien und das Gelände des Grundstücks Nr. 0000 eine relativ geringe Hangneigung aufweise; – dass für A.___ die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 0000 ab dem Hof