Zur Begründung des Beschlusses führte er im Zusammenhang mit der Verkehrsanordnung im Wesentlichen aus, dass die F.___strasse nur auf einer Länge von 30 Meter ausgebaut sei und die klassierte Fläche über die Grundstücke Nr. 000 und Nr. 0000 heute einzig durch den Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000, A.___, für dessen Bewirtschaftung genutzt werde. Die Zufahrt zu dessen Liegenschaft sei über die G.___strasse und