Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden Interessenabwägung und neuen Entscheidung. Den Entscheid SJD RDRM.2019.52 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement Entscheid vom 1. Dezember 2021