SJD RDRM.2019.52 Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner, vermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungsbedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe.