{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-52_2021-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=371&type=1563347022&cHash=685eb2e16e5584b9dc29323720559fce", "Checksum": "43da3005a271d8f23e54db28c788206c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:45", "Num": ["RDRM.2019.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.12.2021 RDRM.2019.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner, vermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungs-bedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. 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Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden Interessenabwägung und neuen Entscheidung.\n\n 5.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Bei Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt der Rekurrent als vollständig obsiegend. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für\ndie Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.‒ festzusetzen. Von der unterliegenden Vorinstanz\nwerden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der obsiegende Rekurrent hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Ihm ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.‒ entsprechend zurückzuerstatten.\n\nb) Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten\nnach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Sie ist von der\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/9\nunterliegenden Vorinstanz zu bezahlen. Im Rekursverfahren vor dem\nSJD beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.‒ bis Fr. 6'000.‒. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen,\nnamentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der\nSchwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung\n[sGS 963.75]). Den Bemühungen des Rechtsvertreters des Rekurrenten\n(nebst den üblichen Mandantenkontakten die Einreichung einer Stellungnahme) ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.‒ (einschliesslich Barauslagen) angemessen. Mangels Antrags kann die Mehrwertsteuer (MWSt)\nnicht hinzugerechnet werden (Art. 29 HonO).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen und die Verfügung\nder Vorinstanz vom 23. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur\numfassenden Interessenabwägung und zu neuem Entscheid an die\nVorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.‒ wird der Vorinstanz auferlegt.\nAuf die Erhebung wird verzichtet. Der von A.___ in Höhe von\nFr. 1'000.– geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet.\n\n3. Die Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.–\n(inkl. Barauslagen, ohne MWSt).\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/9\n"}