{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-52_2021-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=371&type=1563347022&cHash=685eb2e16e5584b9dc29323720559fce", "Checksum": "43da3005a271d8f23e54db28c788206c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:45", "Num": ["RDRM.2019.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.12.2021 RDRM.2019.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner, vermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungs-bedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. 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Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden Interessenabwägung und neuen Entscheidung.\n\n b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfordert der Erlass einer Verkehrsanordnung nach Art. 3 Abs. 4 SVG aber gerade das Vorliegen eines\nöffentlichen Interesses. Angesichts der Begründung der Vorinstanz ist\nweder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan:\n\naa) Die Vorinstanz stellt bei der Verkehrsanordnung unter anderem auf\ndie Angaben der Gesuchsteller in der Eingabe vom 16. März 2018 ab,\nwonach es bei der Hauszufahrt E.___strasse 7 zu einem Unfall gekommen sei, bei dem die Gesuchstellerin vom Rekurrenten mutwillig angefahren worden sei. Dass sich dieser Vorfall überhaupt ereignet hat, kann\naufgrund der Akten aber weder als dargetan noch als unbestritten gelten\n(vgl. act. 1, Beilage 3, Seite 3). Ohnehin steht der Erlass einer Verkehrsanordnung aufgrund eines einzelnen, vermeintlich geschehenen Vorfalls\nnicht im öffentlichen Interesse. Weitere Vorfälle mit Bezug auf die Verkehrssicherheit auf der erwähnten Strasse wurden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.\n\nbb) Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG zum \"Schutz der\nStrasse\" sind zwar zulässig, worunter Gründe baulicher Natur fallen. Die\nBestimmung bildet hingegen keine hinreichende Grundlage, notwendige\nUnterhaltsarbeiten auf einer bereits sanierungsbedürftigen Strasse hinauszuschieben, sondern allenfalls dafür, zum Schutz der Strasse zu vermeiden, dass diese wegen zu hoher Beanspruchung durch Verkehrsteilnehmer oder gewisser Arten davon sanierungsbedürftig wird (vgl. Entscheid VB.2005.00353 des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 4. Mai 2006\nE. 5.1.1, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/politik-staat/streitigkeiten-\nvor-verwaltungsgericht/rechtsprechung-des-verwaltungsgerichts.html).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/9\nWie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss selbst einräumt, sind mit\nder Abklassierung der F.___strasse keine baulichen Massnahmen verbunden, weshalb aus dem Schutz der Strasse kein öffentliches Interesse\nan der Verkehrsanordnung einhergeht. Im Sinn der Vermeidung einer Sanierungsbedürftigkeit der F.___strasse kann ebensowenig ein öffentliches Interesse zum Schutz der Strasse erkannt werden. Die F.___strasse\nwird nach eigenen Angaben der Vorinstanz nur vom Rekurrenten und rein\nlandwirtschaftlich, mitunter nicht in hohem Masse beansprucht (act. 1,\nBeilage 4.3, Seite 3).\n\nc) Insgesamt erwecken die Ausführungen der Vorinstanz den Eindruck,\ndass diese die Verkehrsanordnung hauptsächlich gestützt auf die privaten Interessen der Gesuchsteller verfügte. Sodann ging sie fälschlicherweise davon aus, eine Verkehrsanordnung könne bereits angeordnet\nwerden, sofern keine öffentlichen Interessen dagegen sprechen. Die Vorinstanz hat es mithin unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Die angefochtene\nVerfügung erging damit rechtsfehlerhaft.\n\n4. Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als begründet. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2018 ist aufzuheben und\ndie Sache zur umfassenden Interessenabwägung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n"}