{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-52_2021-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=371&type=1563347022&cHash=685eb2e16e5584b9dc29323720559fce", "Checksum": "43da3005a271d8f23e54db28c788206c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:45", "Num": ["RDRM.2019.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.12.2021 RDRM.2019.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner, vermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungs-bedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden Interessenabwägung und neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:45", "Checksum": "d338d3700e16843b71825dd6d671ea2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.12.2021 RDRM.2019.52\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner, vermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungs-bedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden Interessenabwägung und neuen Entscheidung.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/9\nVerhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das\nParkieren besonders geregelt werden. Die Bestimmung lässt Anordnungen nicht nur aus rein verkehrspolizeilichen Motiven, sondern auch aus\n\"anderen in den örtlichen Verhältnisse liegenden Gründen\" zu. Funktionelle Verkehrsmassnahmen können deshalb insbesondere aus ortsplanerischen oder denkmalpflegerischen Gründen angeordnet werden. In\nFrage kommen auch andere örtliche Bedürfnisse und Prioritäten, die dem\nVerkehr vorgehen. Die Kantone und Gemeinden können dabei all jene\nMassnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind\n(VerwGE B 2020/11 vom 19. August 2020 E. 2.4.1 mit Hinweisen [die\nEntscheide des Verwaltungsgerichtes sind abrufbar unter www.publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte]).\n\nVerkehrsanordnungen wie die vorliegende sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen muss in Würdigung der konkreten Situation erfolgen, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien ins pflichtgemässe\nErmessen der zuständigen Behörde fällt. Dabei liegt es in der Natur der\nSache, dass die Behörde nie den Ansprüchen aller Betroffenen gerecht\nwerden kann. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen liegt dann auch in erster Linie bei der verfügenden\nBehörde, die allerdings gehalten ist, ihr Ermessen nach sachlichen Kriterien auszuüben. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz ist gerechtfertigt,\nwenn die verfügende Behörde von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen\nausgeht, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgt, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornimmt oder\nnotwendige Differenzierungen unterlässt oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lässt (vgl. bereits\nVerwGE B 2008/115 und 121 vom 19. Februar 2009 E. 2).\n\n3.a) Die Vorinstanz hält zur Begründung der Verkehrsanordnung sinngemäss dafür, dass sie gefährliche Fahrmanöver im Bereich der Hauszufahrt E.___strasse 7 verhindern solle. Die F.___strasse sei mit Ausnahme\ndes Vorplatzes und Garagenvorplatzes von B.___ nicht ausgebaut und\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/9\nwerde heute einzig durch den Rekurrenten als Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000 für die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen genutzt. Die klassierte Fläche sei nur 2 bis 2.3 Meter und für landwirtschaftliche Fahrzeuge damit zu schmal. Die Zufahrt zu dessen Liegenschaft sei über die G.___strasse und die E.___strasse weiterhin gewährleistet. Ein der Anordnung entgegenstehendes öffentliches Interesse\nbestehe somit nicht (act. 1, Beilage 4.3 und act. 6).\n\n"}