{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-52_2021-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=371&type=1563347022&cHash=685eb2e16e5584b9dc29323720559fce", "Checksum": "43da3005a271d8f23e54db28c788206c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:45", "Num": ["RDRM.2019.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.12.2021 RDRM.2019.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner, vermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungs-bedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. 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Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden Interessenabwägung und neuen Entscheidung.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/9\n dass eine fachmännische Bewirtschaftung von landwirtschaftlichem Kulturland und im Besonderen von Fruchtfolgeflächen verlange, Fahrbewegungen über Landwirtschaftsboden zu minimieren, um so Bodenverdichtungen\nzu vermeiden;\n dass das allgemeine Fahrverbot auf der F.___strasse eine bodenschonende Bewirtschaftung verunmöglichen werde und es ihm inskünftig nur\nnoch möglich sein werde, sein Grundstück ab der im Osten befindlichen\nG.___strasse über einen schmalen Korridor zu befahren;\n dass die F.___strasse dem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr\nohne weiteres genüge, da anlässlich des Augenscheins vom 15. Januar\n2019 keinerlei Beschädigungen an der Strasse festgestellt worden seien;\n dass das Fahrverbot ohne sachlichen Grund einzig aufgrund eines privaten\nAntragstellers ohne weitere Abklärungen und damit rechtsfehlerhaft erlassen worden sei;\n dass der Gemeinderat nichts ins Recht gelegt habe, woraus eine objektive\nNotwendigkeit und Angemessenheit des ausgesprochenen Fahrverbots belegt werden könne;\n dass selbst wenn der Ausbaustandard der heutigen F.___strasse nicht\ndemjenigen von Gemeindestrassen 3. Klasse entsprechen soll, darauf hinzuweisen sei, dass diese Strassenklassierung der übrigen Erschliessung\nsowie der Land- und Forstwirtschaft diene.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der\nRekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2. Nach Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG) können Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit der\nSchutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und\nLuftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen\n\n"}