{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-52_2021-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=371&type=1563347022&cHash=685eb2e16e5584b9dc29323720559fce", "Checksum": "43da3005a271d8f23e54db28c788206c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:45", "Num": ["RDRM.2019.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.12.2021 RDRM.2019.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner, vermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungs-bedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden Interessenabwägung und neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:45", "Checksum": "d338d3700e16843b71825dd6d671ea2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.12.2021 RDRM.2019.52\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner, vermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungs-bedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden Interessenabwägung und neuen Entscheidung.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/9\nDas SI führte am 20. November 2018 im Wesentlichen aus (act. 1, Beilage 6):\n dass das Grundstück Nr. 0000 mit den Zufahrten vom Hauptast der\nE.___strasse und vom Nebenast der E.___strasse als doppelt erschlossen\ngelte und Grundstücke üblicherweise mit einer Zufahrt ausgestattet würden;\n dass die Aufhebung des Fahrrechts auf dem Feldweg E.___/F.___ als verträglich scheine.\n\nD. Nach einem Augenschein am 15. Januar 2019 überwies das TBA die\nRekurseingabe von A.___ vom 26. Juli 2018 zusammen mit den wichtigsten Akten zur Behandlung der Verkehrsanordnung zuständigkeitshalber\nan das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) und sistierte sein Verfahren einstweilen.\n\nE. Am 10. April 2019 wurde A.___, auch im vorliegenden Verfahren vertreten durch lic.iur. Markus Heer, Rechtsanwalt, Flawil, vom SJD Gelegenheit gegeben, die als Rekurseingabe zu betrachtende Einsprache\nvom 20. Juni 2018 ergänzend zu begründen (act. 2). Hierauf wurde stillschweigend verzichtet.\n\nF. Der Gemeinderat reichte am 4. Juni 2019 eine Vernehmlassung ein\nund beantragte, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung verwies er\ngrundsätzlich auf seine Ausführungen im Einspracheentscheid vom\n10. Juli 2018 und hielt ergänzend fest (act. 6):\n– dass die Zusatztexte «Zubringerdienst Liegenschaft E.___strasse 7 gestattet» und «Zubringerdienst Grundstück Nr. 0000 gestattet» nur dem besseren Verständnis dienen würden, rechtlich aber nicht notwendig seien;\n– dass die F.___strasse mit Ausnahme des Vorplatzes und Garagenvorplatzes von B.___ nicht ausgebaut sei;\n– dass die klassierte Fläche nur 2 bis 2.3 Meter betrage und damit für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu schmal sei.\n\nG. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte A.___, weiterhin vertreten durch\nRechtsanwalt lic.iur. Markus Heer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein und führte im Wesentlichen aus (act. 8):\n dass das Grundstück Nr. 0000 in westöstlicher Richtung vom E.___bach\ndurchquert werde und der südliche Teil insbesondere bei schlechten Wetterverhältnissen nur über die F.___strasse erreichbar sei;\n\n"}