{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-52_2021-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=371&type=1563347022&cHash=685eb2e16e5584b9dc29323720559fce", "Checksum": "43da3005a271d8f23e54db28c788206c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:45", "Num": ["RDRM.2019.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.12.2021 RDRM.2019.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner, vermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungs-bedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. 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Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden Interessenabwägung und neuen Entscheidung.\n\n «Allgemeines Fahrverbot» (2.02) mit Zusatz «Zubringerdienst Liegenschaft E.___strasse 7 (Signal Ost) / Grundstück Nr. 0000 gestattet (Signal\nWest)»\"\n\nZur Begründung des Beschlusses führte er im Zusammenhang mit der\nVerkehrsanordnung im Wesentlichen aus, dass die F.___strasse nur auf\neiner Länge von 30 Meter ausgebaut sei und die klassierte Fläche über\ndie Grundstücke Nr. 000 und Nr. 0000 heute einzig durch den Eigentümer\ndes Grundstücks Nr. 0000, A.___, für dessen Bewirtschaftung genutzt\nwerde. Die Zufahrt zu dessen Liegenschaft sei über die G.___strasse und\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/9\ndie E.___strasse gewährleistet. Es bestehe kein öffentliches Interesse\nam Erhalt der Klassierung als Gemeindestrasse 3. Klasse, zumal keine\nStrasse erstellt werde. Mit der Umklassierung seien keine baulichen Massnahmen verbunden.\n\nC.a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ am 20. Juni 2018 fristgerecht\nEinsprache beim Gemeinderat und beantragte den Verzicht auf die Umklassierung, eventualiter die Ergänzung der Verkehrsanordnung mit der\nZusatzbezeichnung \"Landwirtschaftlicher Verkehr gestattet\". Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus (act. 1, Beilage 4.8):\n– dass er die Strasse F.___strasse für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung\nder Parzelle Nr. 0000 als Zu- und Wegfahrt sehr oft benötige;\n– dass das Fahrrecht (mit Unterhalt) beim Kauf der damaligen Parzelle\nNr. 0000 im Jahre 1948 mit dem Grundbucheintrag übernommen worden sei\nund bei der Übernahme des Grundstücks Nr. 0000 im März 2002 die Anmerkung «Güterstrasse mit Unterhalt ca. Nr. 7 S. 108 F.___» im Kaufvertrag\nvermerkt worden sei;\n– dass ihm mit der verfügten Verkehrsanordnung die Zu- und Wegfahrt nicht\nverwehrt werden dürfe.\n\nb) Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 wies der Gemeinderat die Einsprache\nab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus (act. 1, Beilage 4.9):\n– dass alle Grundstücke, welche an den F.___weg anstossen würden, anderweitig über eine Gemeindestrasse erschlossen seien und das Gelände des\nGrundstücks Nr. 0000 eine relativ geringe Hangneigung aufweise;\n– dass für A.___ die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 0000 ab dem Hof\noder der G.___strasse weiterhin uneingeschränkt möglich sei;\n– dass es sich bei der erwähnten Anmerkung «Güterstrasse mit Unterhalt ca.\nNr. 7 S. 108 F.___» sowie «Fahrrecht mit Unterhalt» nicht um einen Grundbucheintrag, sondern um eine altrechtliche Anmerkung mit rein deklaratorischer Wirkung, d.h. um Hinweise auf öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen handle.\n\nc) Am 26. Juli 2018 / 5. September 2018 erhob A.___, ab 8. August 2018\nvertreten durch lic.iur. Markus Heer, Rechtsanwalt, Flawil, gegen den Beschluss des Gemeinderates fristgerecht Rekurs beim Baudepartement\n(BD). Der für das BD handelnde Rechtsdienst des Tiefbauamtes (TBA)\nholte im Rahmen des Rekursverfahrens sowohl von B.___ und C.___ als\nauch vom kantonalen Strasseninspektorat (SI) eine Stellungnahme ein.\n\n"}