{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-52_2021-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=371&type=1563347022&cHash=685eb2e16e5584b9dc29323720559fce", "Checksum": "43da3005a271d8f23e54db28c788206c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:45", "Num": ["RDRM.2019.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.12.2021 RDRM.2019.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner, vermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungs-bedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden Interessenabwägung und neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:45", "Checksum": "d338d3700e16843b71825dd6d671ea2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.12.2021 RDRM.2019.52\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches Interesse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des Schutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner, vermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungs-bedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz begründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der Verkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt hat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten Interessen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden Interessenabwägung und neuen Entscheidung.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2019.52\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 28.09.2022\nEntscheiddatum: 01.12.2021\n\nSJD RDRM.2019.52\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Anordnung eines Allgemeinen\nFahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» erfordert das\nVorliegen eines öffentlichen Interesses. Vorliegend ist weder ein öffentliches\nInteresse der (Verkehrs-)Sicherheit noch ein öffentliches Interesse des\nSchutzes der Strasse hinreichend dargetan. Weder ein einzelner,\nvermeintlich geschehener Vorfall noch die Vermeidung einer Sanierungsbedürftigkeit vermag ein öffentliches Interesse zu begründen. Die Vorinstanz\nbegründet die Verkehrsanordnung lediglich damit, dass der Anordnung der\nVerkehrsanordnung kein öffentliches Interesse entgegenstehe. Insgesamt\nhat es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche öffentlichen und privaten\nInteressen zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Gutheissung des\nRekurses und Rückweisung der Sache zur umfassenden\nInteressenabwägung und neuen Entscheidung.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2019.52 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 1. Dezember 2021\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Markus Heer, Rechtsanwalt, Degersheimerstrasse 6,\n9230 Flawil SG\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.\nVerfügung (Publikation) vom 23. Mai 2018\n\nBetreff Verkehrsanordnung Z. (\"Allgemeines Fahrverbot\" [2.02] mit Zusatz \"Zubringerdienst Liegenschaft E.___strasse 7 [Signal Ost] / Grundstück Nr. 0000\ngestattet [Signal West]\")\n\nGeschäftsnummer RDRM.2019.52\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/9\nSachverhalt\n\nA. Mit Schreiben vom 16. März 2018 beantragten B.___ und C.___ (nachfolgend: Gesuchsteller), beide Z.___, beim Gemeinderat Z.___ die Aufhebung des Fahrrechts entlang der Grundstücke Nr. 000 und Nr. 0000.\nZur Begründung führten sie im Wesentlichen aus (act. 1, Beilage 4.1):\n– dass das Fahrrecht nur von Landwirt A.___ genutzt werde und er die Möglichkeit seit Generationen auf das Höchste provoziere;\n– dass A.___ am 14. März 2018 C.___ mit Traktor und Güllenfass mutwillig\nangefahren habe und aus Sicherheitsgründen die sofortige Umwandlung\ndes Fahrrechts in ein Wegrecht angebracht sei;\n– dass A.___ seine Parzelle Nr. 000 (neu: Nr. 0000) von beiden Seiten ungehindert befahren könne, ohne jemanden zu verärgern oder gar mutwillig zu\nverletzen;\n– dass A.___ mit überbreiten und tonnenschweren Geräten ohne Rücksicht\nauf Verluste ständig auf ihrem Grundstück fahre, die Böschung abfahre und\nalles wegfahre, was ihm in den Weg komme.\n\nB. Nach einer Mitteilung des Gemeinderates vom 26. März 2018, dem\nGesuch rechtlich entsprechen zu können, genehmigte er mit Beschluss\nvom 15. Mai 2018 eine Abklassierung des Teilstücks \"F.___strasse\" und\nteilte das erwähnte Teilstück (mit öffentlicher Auflage vom 24. Mai bis\n22. Juni 2018) als Gemeindestrasse 3. Klasse neu als \"F.___weg\", Gemeindeweg 2. Klasse, ein. Gleichzeitig erliess der Gemeinderat (publiziert am 23. Mai 2018) folgende Verkehrsanordnung (act. 1, Beilagen\n4.2. f.):\n\n\"F.___weg, Gemeindeweg 2. Klasse (W2-000)\n\n"}