Auch die Departemente im Kanton St.Gallen behandeln nicht anwaltlich vertretene Parteien wie Beteiligte, die sich selbst vertreten, und sprechen ihnen folglich (nur) eine Umtriebsentschädigung zu (VerwGer B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.3.1. mit Hinweisen). Vorliegend umfasst die Arbeit der Vertretung der Rekurrentin die Ausarbeitung und Einreichung der Rekursschrift und die Nachreichung weiterer Akten. Eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– erscheint angemessen.