Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes wird nicht anwaltlich vertretenen Personen lediglich eine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Auch die Departemente im Kanton St.Gallen behandeln nicht anwaltlich vertretene Parteien wie Beteiligte, die sich selbst vertreten, und sprechen ihnen folglich (nur) eine Umtriebsentschädigung zu (VerwGer B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.3.1. mit Hinweisen).