Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]) vorliegt und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG).