Jene Begründungskette treffe auch für sie zu: Sie sei alleinstehend und unverheiratet, ohne Ausbildung und Arbeitserfahrung in Äthiopien, lange landesabwesend und deshalb ohne soziales Netz, habe somatische und psychische Leiden und trage frauenspezifische Risiken. Die Kumulation dieser Faktoren verunmöglichte eine Wiedereingliederung in Äthiopien.