Sie sei auf eine medizinische, insbesondere psychiatrische Behandlung angewiesen, die in Äthiopien, wo die psychiatrische Versorgung kaum die Grundbedürfnisse abdecke, nicht erhältlich sei. Somit sei auch in ihrem Fall eine Wegweisung unzumutbar und stelle sich die Frage einer Regularisierung mit zusätzlicher Dringlichkeit, zumal sie ohne geregelten Aufenthaltsstatus unbefristet der Nothilfe zugeteilt bleiben müsste, was weder für sie noch für den Kanton Sinn mache.